Beobachtung des Prozesses von V. Murawitskij

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Am 24. Oktober 2017 gab es eine gerichtliche Anhörung zu dem Fall des 34jährigen westukrainischen ausgebildeten Journalisten und Philologen Vasilij Murawitskijs, dem durch seine journalistische Tätigkeit Hochverrat und Gefährdung der territorialen Integrität der Ukraine zur Last gelegt wird. Die Experten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte haben mit der Beobachtung dieses Prozesses begonnen. Anklage: Der Journalist wird der Verbrechen bezichtigt, die von vier Artikeln des Strafgesetzbuches vorgesehen sind: Hochverrat; Eingriff in die territoriale Integrität; die Schaffung einer terroristischen Organisation und die Verletzung der Gleichheit der Bürger. Nach Angaben des Staatssicherheitsdiensts der Ukraine (SBU), habe W. Murawitskij seit 2014 für staatliche russische Medien gearbeitet und habe auf deren Befehl „tendenziöse Artikel geschrieben“ und „anti-ukrainische Materialien“ verbreitet. Nach SBU Informationen, erkläre sich die Notwendigkeit der Inhaftierung des Journalisten daraus, dass die Webseiten, auf denen er seine Artikel veröffentlichte, von Russland aus verwaltet wurden und nicht der Kontrolle der ukrainischen Regierungsbehörden unterlagen.

Die Verteidigung machte geltend, dass der Journalist mit den russischen Medien legal zusammengearbeitet habe, offiziell Honorar erhielt, seine Steuern in der Ukraine bezahlte, seine Tätigkeit vor der Regierung nicht verheimlicht habe und auch nicht versucht habe die Ukraine zu verlassen. Allein der Fakt der Zusammenarbeit mit den russischen Medien, stelle nach Meinung des Anwalts, kein Verbrechen dar, da zwischen der Ukraine und Russland weder Krieg erklärt sei, noch diplomatische oder andere Beziehungen abgebrochen wurden. Nach Angaben der Verteidigung könne V. Murawitskij nicht irgendeiner Zusammenarbeit mit Terroristen beschuldigt werden (bzgl. des Anklagepunkts, der sich auf angebliche Verbindungen des Journalisten mit Strukturen außerhalb der ukrainischen Regierungskontrolle befanden), da die DNR (Volksrepublik Donesk)und LNR (Volksrepublik Lugansk) international nicht als terroristische Organisation bezeichnet würden und auch in dem Schreiben des Obersten Gerichts der Ukraine vom 25.10.2016 verlautbart werde, dass die LNP und DNP nicht als terroristische Organisationen betrachtet würden.

Haft: V. Murawitskij wurde am 2. August 2017 verhaftet. Die Inhaftierung fand im Krankenhaus statt, wo der Angeklagte sich kurz nach der Geburt seines Sohnes befand. Angesichts dessen, dass der ukrainische Journalist zu keinem Zeitpunkt versuchte seine Tätigkeit für russische Medien vor seinen ukrainischen Behörden zu verbergen, kann die Tatsache, dass man ihn im Krankenhaus nach der Geburt seines Kindes abführte als angsteinflößendes Beispiel für Journalisten gedeutet werden, die Kontakte mit russischen Medien haben. Die Inhaftierung nach der Geburt kann des Weiteren als psychologischer Druck auf den Angeklagten und seine Familie gewertet werden. Erst 3 Tage nach der Inhaftierung wurde dem Angeklagten der Besuch eines Anwalts gestattet, was eine grobe Verletzung des Strafprozessrechts darstellt. Der Verlauf der Gerichtssitzung: Bei der Gerichtssitzung am 24. Oktober waren Journalisten und öffentliche Aktivisten (sowohl Anhänger als auch Gegner von V. Murawitskij) im Gerichtssaal anwesend. Der Angeklagte, der in der Zellenbox (oder dem sogenannten „Aquarium“) befand, hatte die Möglichkeit, mit der Presse und den anwesenden Aktivisten in der Halle zu kommunizieren. An einer Seite konnte man sich in Gegenwart des Leiters der Journalistenorganisation aus Schitomirschtschin (Heimat- und Verhandlungsort des Angeklagten) mit einer beeindruckenden Liste von Artikeln V. Murawitskijs, inklusive zu wissenschaftlichen Themen vertraut machen.

Die Verteidigung reichte einen Antrag auf Änderung der Sicherheitsmaßnahmen (mit Bezug auf den Fall von N. Schtepa) ein, der Beklagte solle aus der Untersuchungshaft entlassen werden und neben seinem Anwalt sitzen dürfen. Beides lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass dies nicht in seine Zuständigkeit falle. Die IGFM hatte wiederholt erklärt, dass ein Angeklagter, der nicht in der Lage ist, während seiner gesamten Anhörung direkt mit seinem Anwalt zu kommunizieren, nicht als rechtmäßiger Prozessteilnehmer betrachtet werden kann. IGFM Experten bemerkten auch, dass in anderen Fällen (Fall V. Bic, der Fall A. Melnik), das Gericht in der gleichen Frage eine Entscheidung getroffen hatte und somit die Begründung der Ablehnung des Gerichts im Fall Murawitskij unzulänglich ist.

Die nächste Anhörung ist für den 2. November 2017 geplant. Experten der IGFM werden diesen Prozess weiter beobachten.